Häufig stellt sich im Zusammenhang mit einer eventuellen zukünftigen eigenen Pflegebedürftigkeit, was mit hohen Heimpflegekosten verbunden sein kann, die Frage, wie die eigene Immobilie am besten vor einem "Sozialhilferegress" geschützt werden kann. Grundsätzlich gilt nämlich, dass jeder zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, wozu auch die Pflege zu zählen ist, sein Vermögen einzusetzen hat.
Ist eine Immobilie vorhanden, so müsste diese gegebenenfalls auch für die Zahlung von Pflegekosten versilbert werden. Um diesen Fall zu vermeiden, wird häufig die Immobilie z. B. an die Kinder verschenkt, um die Immobilie aus dem eigenen Vermögen herauszunehmen, verbunden mit der Einräumung eines Wohnrechts.
Allerdings hat hier der Sozialhilfeträger im Falle der Verarmung des Schenkers, die Möglichkeit, dass das Geschenkte zurückgefordert werden kann. Dies gilt allerdings dann wiederum nicht, wenn zur Zeit des Eintrittes der Bedürftigkeit seit der Zeit der Leistung des Geschenkes zehn Jahre verstrichen sind.
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 19.07.2011 (Az. X ZR 140/10) die bis dahin umstrittene Frage beantwortet, wann diese 10-Jahres-Frist zu laufen beginnt. Der Bundesgerichtshof hat die Frage dahin gehend entschieden, dass es für den Fristbeginn ausreiche, wenn die Auflassung erklärt sei und der Beschenkte den Antrag auf Eintragung als Eigentümer beim Grundbuch eingereicht habe. Auf die tatsächliche Eintragung im Grundbuch kommt es demnach nicht an.
Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass der Beschenkte keinen Einfluss darauf hat, wie schnell sein Antrag auf Eintragung bearbeitet wird. Zudem hat der Beschenkte bereits mit der Auflassung und seinem Eintragungsantrag eine entsprechend gefestigte Rechtsposition erlangt.
Von Bedeutung ist auch, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Einräumung eines Wohnrechts zugunsten des Schenkers keinen Einfluss auf den Beginn der 10-Jahres-Frist hat. Die Frist beginnt also unabhängig von der Einräumung eines Wohnrechts nach den obigen Ausführungen.