Die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung hat in der Praxis erheblich an Bedeutung gewonnen. Die deutsche Rentenversicherung veröffentlichte in ihrem Jahresbericht 2011, dass durch Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern rund 678 Millionen an Beiträgen und Umlagen nacherhoben wurden. Besondere rechtliche Probleme und Beanstandungen durch den Rentenversicherungsträger ergeben sich erfahrungsgemäß bei Nebenjobs, bei mitarbeitenden Familienangehörigen, bei GmbH-Geschäftsführern und bei freien Mitarbeitern.
Wird eine Betriebsprüfung angekündigt, empfiehlt sich eine eingehende Vorbereitung, wobei der Arbeitgeber für Zweifelsfälle selbst eine Stellungnahme fertigen sollte, um seine Rechtsauffassung dem Sozialversicherungsträger darzulegen. Aus § 20 Abs. 3 SGB X ergibt sich, dass die Rentenversicherung die Entgegennahme einer solchen Stellungnahme nicht verweigern darf und sie bei der Entscheidung berücksichtigen muss. Dabei kann der Arbeitgeber auch einen Bevollmächtigten hinzuziehen oder sich durch diese vertreten lassen. Dies kann beispielsweise ein auf das Sozialrecht spezialisierter Rechtsanwalt sein.
Bei der Betriebsprüfung muss der Arbeitgeber mitwirken. Er ist verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte sowie sämtliche relevanten Unterlagen vorzulegen, also auch Anstellungsverträge, Gesellschafterverträge, Dienst- und Werkverträge von selbstständig Beschäftigten sowie alle sonstigen Unterlagen bezüglich der Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Kassenbücher. Der Betriebsprüfer prüft, welche Beschäftigen pflichtversichert sind oder ob Ausnahmetatbestände bei der Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen. Das Verfahren unterliegt dabei dem Amtsermittlungsgrundsatz, sodass der Prüfer die entscheidungsrelevanten Tatsachen selbst ermitteln muss. Daher darf der Prüfer, auch ohne dass besondere Gründe vorliegen, die Beschäftigungsverhältnisse von freien Mitarbeitern prüfen.
Bevor ein Beitragsnachforderungsbescheid erlassen wird, erhält der Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme in Wege der Anhörung. Hiervon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden. Der Arbeitgeber muss bei der Überlegung, ob er sich gegen einen Nachforderungsbescheid zur Wehr setzen will, auch die Verjährung von Beitragsforderungen berücksichtigen. Beiträge verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Wurden sie vorsätzlich vorenthalten, beträgt die Frist gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV sogar 30 Jahre. Dabei reicht ein bedingter Vorsatz aus.
Da der Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber geschuldet ist, trägt er das vollständige wirtschaftliche Risiko, dass sich eine sozialversicherungsrechtliche Einordnung später als unzutreffend herausstellt. Daher sollte bereits bei der Vertragsgestaltung, spätestens aber im Falle einer Betriebsprüfung, juristischer Rat durch einen spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt werden.