Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 10.01.2014 (Az. 15 0 189/13) erstinstanzlich einen Rechtsanwalt zu 90.000 Euro Schadenersatz verurteilt, weil er ein Vergleichsangebot der gegnerischen Partei, das in seinem Spam-Ordner gelandet war, nicht an seinen Mandanten weitergeleitet hatte. Das Gericht sah darin eine Verletzung einer allgemeinen Vertragspflicht des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber vor voraussehbaren und vermeidbaren Schäden zu bewahren.
Der Kollege habe sich nicht damit entlasten können, dass die fragliche E-Mail nicht in seinem E-Mail-Postfach einging, sondern durch den Spam-Filter aussortiert worden war. Der Rechtsanwalt verletzt nach Auffassung des Gerichts die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert.
Wenn der Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse auf dem Briefkopf aufführt und sie dadurch als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung stellt, dann liege es im Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, sicherzustellen, dass ihn die E-Mails erreichen. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter müsse der E-Mail-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte E-Mails zurückzuholen.
Wenn man zusammenfassend die Anforderungen dieses Urteil auf die Wirklichkeit überträgt, dann hat das Landgericht gerade folgendes entschieden:
Nach dem Willen der Richter am Landgericht Bonn muss ein Rechtsanwalt täglich nicht pflichtgemäß nur seine Spam-Mails (bei mir bis zu 200 am Tag!) durchsehen, sondern er muss auch alle ihm zugesandte Viren und sonstige sogenannte Malware öffnen, und dabei selbstverständlich hinnehmen, dass sein eigener Computer dadurch möglicherweise beschädigt wird.
Es ist doch immer wieder schön, wenn Richter einem ohne rechtliche Grundlage einfach vorschreiben, was man so alles zu tun hat.