Alle Jahre wieder müssen sich Bürger und Ordnungsbehörden und leider auch viele Krankenhäuser mit Problemen rund um das Feuerwerk befassen. In Deutschland ist das Abfeuern von Feuerwerk der Klasse 2 (siehe unten) durch Privatpersonen grundsätzlich nur in der Silvesternacht vom 31.12. auf den 01.01. erlaubt.
Rechtliche Grundlage ist das Sprengstoffgesetz:
Wer Feuerwerk ohne Genehmigung an anderen Tagen außer vom 31. Dezember bis 1. Januar zündet, muss mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro rechnen.
Wer nicht zertifizierte Knaller zündet oder herstellt, hat eine Geldstrafe bis 50.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu erwarten.
Wer andere Personen oder fremde Gegenstände von besonderem Wert durch Feuerwerkskörper gefährdet wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft (siehe auch Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung).
Wer außerhalb der Silvesternacht ein Feuerwerk veranstalten möchte - zum Beispiel anlässlich einer Hochzeit, benötigt hierzu eine bei der zuständigen örtlichen Behörde extra und entgeltlich zu beantragende Genehmigung.
In der Nähe von Kirchen, Alten- und Kinderheimen sowie Krankenhäusern herrscht indes auch in der Silvesternacht ein generelles Zündverbot.
Die Sprengstoffverordnung legt je nach Gefährlichkeit verschiedene Klassen fest:
Klasse 1: Kleinstfeuerwerk: wird ganzjährig verkauft, z. B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen
Klasse 2: Kleinfeuerwerk: z. B. Fontänen, Raketen, Chinaböller, Batterien
Klasse 3: Mittelfeuerwerk: z. B. Raketen mit begrenzter Steighöhe
Klasse 4: Großfeuerwerk: z. B. Kugelbomben und spezielle Raketen für große Höhenfeuerwerke
Klasse T: technisches Feuerwerk: Feuerwerkskörper ab 18 Jahren (T1) und Feuerwerkskörper ausschließlich für Pyrotechniker (T2).
Mit Ausnahme des Kleinstfeuerwerks findet der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Privatpersonen ausschließlich an den drei Tagen vor Silvester statt. Zum Verkauf stehen nur Feuerwerke der Klasse.