Häufig unbeachtet im Vereinsleben bleibt der Ausschluss vom Stimmrecht für denjenigen, der von der Beschlussfassung direkt betroffen ist – sei es, dass über ihn eine Vereinsstrafe verhängt werden soll, sei es, dass der Verein mit dem betroffenen Vereinsmitglied einen Vertrag abschließen möchte. Für die Gerichte ist dies eindeutig mit den u. a. für Richter geltenden Ausschließungs- und Befangenheitsvorschriften der §§ 41,42 ZPO (Zivilprozessordnung) oder den §§ 22-24 StPO (Strafprozessordnung) geregelt.
Der Rechtsgrundsatz der Ausschließung bzw. Befangenheit spiegelt sich aber auch im geltenden Vereinsrecht in den §§ 34 und 40 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wider. Danach ist ein Vereinsmitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ihn direkt betrifft. § 40 BGB regelt zusätzlich verbindlich, dass diese Vorschriften auch nicht durch die Vereinssatzung verändert werden können und dass auch bei der Beschlussfassung des Vorstandes dieses Stimmverbot zwingend zu beachten ist. Ergeht ein Beschluss trotz Stimmverbot für den Mitstimmenden, ist der Beschluss nichtig. Hierauf ist insbesondere dann zu achten, wenn der Vorstand nach Satzung über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet und der Ausschluss z. B. wegen Beleidigung, Verächtlichmachung o. ä. eines Vorstandsmitgliedes erfolgen soll.
In diesem Fall darf das betroffene Vorstandsmitglied nicht an der Beschlussfassung mitwirken. Wird dadurch oder wenn z. B. alle Vorstandsmitglieder betroffen sind, der Vorstand beschlussunfähig, darf er nicht über die Ausschließung beschließen. In diesem Fall geht die Beschlusszuständigkeit, ohne dass die Vereinssatzung dies vorgeben muss, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Mitgliederversammlung über. Diese ist bzw. wird nach Gesetz zuständig, soweit eine Angelegenheit des Vereins nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen ist. Bei Verstoß gegen dieses Stimmverbot ist der Ausschlussbeschluss nichtig. Da es häufig schwierig ist, kurzfristig eine Mitgliederversammlung für diesen Fall einzuberufen, empfiehlt es sich, nach Satzung ein anderes Vereinsorgan für den Fall zu bestimmen, dass der Vorstand wegen des o. g. Stimmverbots beschlussunfähig ist.