In einer unübersehbaren Anzahl von Prozessen verfolgen die Inhaber von Urheberrechten für vom Urhebergesetz geschützten Werken Verstöße gegen das Urheberrecht von Benutzern von Tauschbörsen im Internet. Die Anzahl an Entscheidungen ist mittlerweile selbst von Experten kaum noch zu durchschauen. Abgemahnten Anschlussinhabern wird den Betroffenen in umfangreichen Schreiben der Rechtsanwälte der Urheberrechtsinhaber insbesondere von Filmen, Musikstücken und Computerspielen dargelegt, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal von ihrem Internetanschluss heruntergeladen und verbreitet wurde. Sodann werden teilweise völlig überzogene Schadensersatzforderungen und Rechtsverfolgungskosten in Rechnung gestellt. Zudem wird den Anschlussinhabern der Eindruck entgegen höchstrichtlicher Rechtsprechung vermittelt, dass eine Rechtsverteidigung aussichtslos sei, da der Anschluss bei Begehung der Urheberrechtsverletzung erfasst worden sei und der Anschlussinhaber den Beweis zu erbringen habe, dass dies nicht so sei.
Einen weiteren Mosaikstein der Ansichten der Rechtsprechung hat nun das AG Hamburg hinzugefügt. Die Entscheidung konkretisiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass zur Störerhaftung durch die Nutzung nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschlüsse in der so genannten "Sommer unseres Lebens-" Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts in Hamburg ist diese Entscheidung nur auf Fälle anwendbar, in denen ein Router benutzt wurde, der mit einem Verschlüsselungscode betrieben wurde, der für eine Vielzahl von Geräten standardmäßig ausgeliefert wurde. Im entschiedenen Falle lehnte der Richter die Störerhaftung der Beklagten mit der Begründung ab, dass keine Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten, durch die Beklagte erkennbar sei.
Betont wird, dass zwar grundsätzlich der beklagten Partei die sekundäre Darlegungspflicht, aber keine Beweislastumkehr, für die hinreichende Absicherung des WLAN-Netzwerkes besteht, wobei hierfür zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung vorzutragen sei. Insbesondere die Angabe der Verschlüsselungstechnik, des konkret gewählten Passworts und ein Vortrag zu dessen Generierung, sei erforderlich. Diese Anforderungen hätte die Beklagte erfüllt aber erfüllt, sodass die Kläger letztlich den Beweis der Störerhaftung schuldig geblieben seien (vgl. AG Hamburg vom 09.01.2015, 36a C 40/14).