Nürnberg (D-AH) - Wer Schulden oder offene Rechnungen gemächlich per Ratenzahlung abstottert, darf nicht darauf spekulieren, dass der Restbetrag dabei irgendwann verjährt. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit jeder gezahlten Rate von neuem. So entschied das brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 4 U 173/06) im Falle eines Bus- und Reiseunternehmens, das sich mit einem ehemaligen Gesellschafter um die Rückzahlung eines Darlehens stritt.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Geschäftsmann noch als Gesellschafter des Reiseunternehmens an der Aufnahme eines größeren Darlehens beteiligt. Später schied er aus dem Unternehmen aus, blieb aber weiterhin für die Rückzahlung des Darlehens mitverantwortlich. Er überwies zunächst eine stattliche Anzahlung von 30.000 Euro. Der Restbetrag, so einigten sich Geschäftsmann und Reiseunternehmen, sollte in kleinen monatlichen Raten von je 100 Euro beglichen werden.
Als die Verjährungsfrist verstrichen war, zog der clevere Ex-Gesellschafter die Einzugsermächtigung für sein Konto zurück - die restliche Summe sei ja mittlerweile verjährt. Dem widersprach das Gläubiger-Unternehmen: Mit der Ratenzahlung sei die endgültige Verjährungsfrist gestreckt worden.
Das sahen die brandenburgischen Richter genauso. Durch die monatlichen Ratenzahlungen hat der Schuldner zugestimmt, die Forderungen insgesamt zu begleichen. Mit jeder abgebuchten Rate setzte die gesetzliche Verjährungsfrist für den verbleibenden Restbetrag dabei erneut ein.