Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass nicht mehr nur das zur Verfügung stellen von urheberrechtlich geschützten Filmen im Internet abmahnfähig ist, sondern auch das Ansehen solcher Filme. Eine neue Abmahnwelle ist allerdings nicht zu befürchten.
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes ging es um einen externen Streamingplayer. Also ein Player, der erst auf dem Computer installiert werden muss und mit dem dann beispielsweise illegale Bundesligastreams empfangen werden können. Die Urteilsbegründung lässt sich aber auch auf den Abruf von Seiten mit Kinofilmen und ohne externen Streamingplayer übertragen.
Die Richter gingen davon aus, dass Nutzer sich immer dann illegal verhalten, wenn ihnen die Tragweite ihres Handelns bewusst war. Also dann, wenn sie sich im Klaren darüber sind, dass das Streamen der Filme illegal ist oder wenn es ihnen klar hätte sein müssen. Das ist bei aktuellen Kinofilmen, die legal aktuell nirgends außer auf der Leinwand zu finden sind, der Fall. Eine Abmahnwelle wie zu den Hochzeiten der Tauschbörsen ist allerdings nicht zu befürchten. Denn die einzige Möglichkeit, Streamer ausfindig zu machen, ist über deren persönliche IP-Adresse. Allerdings speichern die meisten Portale, die Filmstreams anbieten, diese gar nicht erst oder sie operieren anonym. Zwar ist es der Polizei in der Vergangenheit erfolgreich gelungen, die Server von kino.to zu überprüfen. Doch bei neueren Anbietern ist dergleichen bisher nicht bekannt.