In jüngster Vergangenheit machten urheberrechtliche Abmahnungen wegen Streaming von Filmen im Internet die Runde. Der Vorwurf geht dahin, dass durch das Streaming ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk vervielfältigt worden sein soll.
Das Streaming ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Filmwerk kurzzeitig und evtl. auch nur teilweise in den Zwischenspeicher geladen wird, danach aber auch wieder gelöscht wird. Dabei wird die Rechtsauffassung vertreten, dass dieses Zwischenspeichern bereits eine Vervielfältigung sei. Grundsätzlich ist es in urheberrechtlicher Hinsicht so, dass dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber an einem Film das Vervielfältigungsrecht zusteht (§§ 15, 16 UrhG). Nur der Urheber bzw. der Rechteinhaber kann und darf bestimmen, ob und wie der Film vervielfältigt werden darf.
Ein Verstoß gegen dieses Vervielfältigungsrecht kann z. B. einen Unterlassungsanspruch gegen denjenigen zur Folge haben, der das Vervielfältigungsrecht verletzt hat. Es ist derzeit umstritten, ob das Streaming eines Films aber überhaupt eine Urheberrechtsverletzung in der Form einer Vervielfältigung darstellt. Dagegen spricht zum einen, dass ein lediglich kurzfristiges und evtl. auch nur teilweises Laden in den Zwischenspeichern noch keine Vervielfältigung des Films darstellt. Zum anderen kann das Streaming eines Films auch als vorübergehende Vervielfältigungshandlung angesehen werden, was nach § 44a UrhG zulässig sein könnte. Des Weiteren könnte es sich beim Streaming auch um eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach § 53 UrhG handeln, wenn das Streaming also weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient. Daneben dürfte keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden sein.
Derzeit gibt es noch keine gesicherte und eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema. Die weitere Rechtsentwicklung zu der Frage, ob das Streaming eines Films eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wird von der Rechtsprechung zu beantworten sein.