Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt sich, dass nahe Angehörige einer Person in einer bestimmten Reihenfolge zu Erben werden, wenn diese Person verstirbt. Nun ist es allerdings denkbar, dass ein gesetzlich berufener Erbe von dem Erblasser testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
In einem solchen Fall der "Enterbung" steht dem Ausgeschlossenen ein sogenannter Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist ein reiner Zahlungsanspruch, der sich gegen die Erben zu richten hat. Im Gegensatz zum Erbrecht muss allerdings der Pflichtteilsanspruch von dem Betroffenen selbst geltend gemacht werden. Die Höhe des Pflichtteils beträgt gemäß § 2303 Abs. 1 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Der gesetzliche Erbanteil wiederum richtet sich ebenfalls nach dem BGB und ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Der gesetzliche Erbanteil ist von der verwandtschaftlichen Stellung des Erben zum Erblasser abhängig. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben ist, aus welcher "Masse" der Pflichtteil zu berechnen ist. In den Nachlass fließen zunächst sämtliches Vermögen (Aktiva) des Erblassers. Abzuziehen sind sämtliche Verbindlichkeiten (Passiva), wozu auch Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten usw. zählen. Nicht abzugsfähig sind hingegen eventuelle Grabpflegekosten. Zum Nachlass zählen auch darüber hinaus Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Ableben getätigt hat.
Da häufig dem Pflichtteilsberechtigten nicht bekannt ist, welche Vermögenswerte oder auch Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Todes vorhanden gewesen sind, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften die Verpflichtung des Erben, auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sogar bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses verlangen, dass der Erbe seine Angaben an Eides statt versichert. Auch hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis vom Erben zu verlangen. Zu beachten hat der Pflichtteilsberechtigte, dass sein Anspruch, den er explizit geltend machen muss, innerhalb von drei Jahren verjährt, wobei die Verjährung mit Ende des Jahres beginnt, in dem der Erblasser verstorben ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass innerhalb dieser dreijährigen Verjährungsfrist der Anspruch vollständig realisiert sein muss.
Entscheidend zur Hemmung der Verjährung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte, sollte sich eine Einigung nicht erzielen lassen, vor Eintritt der Verjährung seine Ansprüche gerichtlich geltend macht.