Wer im Studium schon einmal eine Hausarbeit geschrieben hat, ist bestens vertraut mit den mitunter strengen Formvorgaben: Von den Seitenrändern über die Zeilenabstände bis hin zur Schriftgröße ist meist alles genau festgelegt. Das hat folgenden Grund: Kommt ein Student in Platznot, weil er entweder zu viel oder zu wenig zu schreiben hat, kann er nur bedingt tricksen. Ausgerechnet ein Jura-Student erhob nun Klage gegen die Formvorgaben – und verlor.
Vorgabe war es, eine 20-seitige Arbeit zu schreiben. Weil der Student jedoch zu viel zu berichten hatte, kam er auf insgesamt 23 Seiten. In seiner Not beschloss er, die Seitenränder von den vorgegebenen 5 Zentimetern einfach auf 2,5 Zentimeter zu verkleinern. Dem Dozenten fiel der Verstoß gegen die Formvorgaben sofort auf, weshalb er diesen mit Punktabzug bestrafte. Für jede halbe Seite, die der Student zu viel geschrieben hatte, zog er pauschal einen Punkt ab. Insgesamt bewertete er die Arbeit mit 0 Punkten.
Der Jura-Student erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Er argumentierte, dass es keine Rechtsgrundlage für die Bewertung anhand formaler Kriterien gebe. Das Gericht sah dies anders und wies die Klage ab. Die Einhaltung der Formvorgaben sei Teil der geprüften Leistung. Der Dozent könne dadurch erkennen, ob der Student das wissenschaftliche Arbeiten und die richtige Schwerpunktsetzung ordentlich beherrsche. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die Arbeit auch rein inhaltlich nur als „mangelhaft“ bewertet wurde. Durch den zusätzlichen Punktabzug hätte der Prüfer seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Der Kläger schlug schließlich vor, dass der Prüfer ja einfach nur die ersten 20 Seiten der Arbeit bewerten können. Aufgrund der Chancengleichheit hielt das Gericht diesen Vorschlag allerdings für unzulässig, zumal das Vorgehen laut Prüfer am Ergebnis nichts geändert hätte – gerade der erste Teil der Arbeit hätte sich durch grobe inhaltliche Mängel ausgezeichnet. Erst gegen Ende hin wurde die Arbeit etwas besser.
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