Bekannt dürfte sein, dass der Mensch fahrlässig und vorsätzlich strafrechtlich relevant werdend handeln kann: 1. Fahrlässigkeit. "Fahrlässig" handelt, wer die von der Allgemeinheit erwartete und auch tatsächlich zu erwartende Sorgfalt bei seinem Handeln außer Acht lässt. Dabei ist abgestuft zu unterscheiden zwischen leichtester, leichter, gewöhnlicher=normaler, grober und grobster Fahrlässigkeit, was sich auf die Strafzumessung auswirkt. Fahrlässige Begehensweise ist nur dort strafbar, wo die Strafbarkeit das Strafrecht ausdrücklich anordnet, z.B. bei der fahrlässigen Körperverletzung. So gibt es keine fahrlässige Sachbeschädigung. Unabsichtliche, aber vorwerfbare Sachschadenszufügung ist also zwar nicht strafbar, kann aber zivilrechtliche Ersatzansprüche nach § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (Eigentumsverletzung) auslösen. 2. Vorsatz: Beim Vorsatz ist zu unterscheiden zwischen dem direkten Vorsatz und dem bedingten Vorsatz. Bei absichtlichem Handeln will der Täter die Tat unbedingt durchführen. Beim bedingten Vorsatz reicht aus, ist gleichzeitig aber auch erforderlich, dass die Tat zwar nicht in jedem Fall gewollt ist, aber die Tatverwirklichung zumindest billigend in Kauf genommen wird.Dabei hat erst ganz jüngst der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofes zum bedingten Tötungsvorsatz entschieden (Urteil vom 16.09.2015 2SdR 483/14), dass hierfür ein Zweifaches bewiesen sein muss, nämlich dass der Täter einerseits den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt und andererseits billigend in Kauf nimmt. 3. Vergehen oder Verbrechen: Vergehen sind Straftatbestände, die mit Strafdrohung Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind. Bei ihnen ist Versuch nur strafbar, wenn es im Gesetz steht. Verbrechen sind Straftatbestände mit einer Strafdrohung Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr. Bei Verbrechen ist Versuch immer strafbar.
Aktuelles aus Recht und Justiz
Tatbegehungsformen im Strafrecht
Bekannt dürfte sein, dass der Mensch fahrlässig und vorsätzlich strafrechtlich relevant werdend handeln kann: 1. Fahrlässigkeit.