Nürnberg (D-AH) - Wer bekommt, was er gewollt hat, sollte dagegen nicht erneut klagen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Einspruch eines professionellen Schädlingsbekämpfers zurückgewiesen, der die Erlaubnis für sein Vorgehen gegen verwilderte Haustauben zu Unrecht auf den alleinigen Einsatz eines so genannten Fangschlags beschränkt sah (Az. 4 K 330/12). Der Mann habe selbst beantragt, die Tauben auf diese und keine andere Weise bekämpfen zu dürfen, und das sei ihm genehmigt worden.
Zumal der Hessische Verwaltungsgerichtshof dem verhinderten Taubenfänger in zweiter Instanz bereits sehr weit entgegenkommen war und zuvor erteilte wesentliche Einschränkungen und Auflagen für rechtswidrig und damit für überflüssig erklärt hatte. Das betrifft sowohl ein zeitliches Limit auf Anfang August bis Mitte Februar eines jeden Jahres, aber auch das Gebot der täglichen Freilassung der gefangenen Tiere und deren Tötungsverbot. "Alles das läuft nämlich einer effektiven Schädlingsbekämpfung zuwider und ist nicht von der tierschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.
Ebenso hinfällig sind laut dem Kasseler Richterspruch auch die detaillierten Vorschriften zum Aufstellungsort des Fangschlages, zur lückenlosen Fotodokumentation der Kontrollen sowie zur ebenfalls ausführlich zu dokumentierenden Entsorgung der getöteten Tauben in einer Tierkörperbeseitigungsanlage. Damit sei - so das aktuelle Wiesbadener Urteil - der Klage des Mannes hinsichtlich einer unrechtmäßigen Beschränkung seines Gewerbes allerdings ausreichend Genüge getan.