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Tauschbörsen: Keine Pflicht, volljährige Kinder ohne Anlass zu überwachen.

Tauschbörsen: Keine Pflicht, volljährige Kinder ohne Anlass zu überwachen.

Inzwischen besteht eine umfangreiche Rechtsprechung zu der Frage, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen haftet, wenn sich herausstellt, dass die Tat von Dritten begangen wurde, insbesondere wenn es die eigenen Kinder waren.

Hierzu hat das OLG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen und dabei die Tendenzen in der Rechtsprechung bestätigt. Im entschiedenen Fall hatte die Inhaberin der Urheberrechte den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, dass von seinem Internetanschluss ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers geschütztes Material aus Tauschbörsen herunter geladen und anderen Teilnehmers zur weiteren Verbreitung zur Verfügung gestellt worden sei. Der Beklagte machte geltend, dass nicht er, sondern seine volljährigen Kinder die Tat begangen habe und stellte dies unter Beweis. Die Klägerin wollte daraufhin erreichen, dass der Beklagte als Störer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Sie begründete dies damit, dass er seiner Überwachungspflicht hinsichtlich seinen volljährigen Kindern nicht ausreichend nachgekommen sei. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an. Es bestehe keine Pflicht, volljährigen Kinder ohne gegebenen Anlass zu überwachen, ob er im Internet Urheberrechtsverletzungen begehe. Die Richter erkannten in diesem Ansinnen einen zu starken Eingriff in den Familienfrieden. Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht als Störer hafte und wies die Berufung der Klägerin zurück. (OLG Düsseldorf vom 05.03.2013, I-20 U 63/12).

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