Das Gesetz sieht vor, dass jeder, der im Besitz eines Testaments ist, dieses unverzüglich nach dem Tod des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern hat - das besagt § 2259 BGB. Dabei muss es sich nicht ausdrücklich um ein Testament handeln, es ist jedes Schriftstück abzuliefern, das letztwillige Regelungen enthält: "Ist jemand im Besitz eines Schriftstückes, dessen Eigenschaft als Testament naheliegt, so ist er gesetzlich verpflichtet, dieses abzuliefern. Unterlässt er dies und kommt es zu einem von Anfang an unbegründeten Erbscheinsverfahren, so muss er die Kosten dieses Verfahrens tragen." Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 21.05.2008, Az. 7 T 164/07.
Die Nichtablieferung kann Kostenfolgen haben, z. B. in Form von Schadensersatzansprüchen für unnötig entstandene Verfahrenskosten: "Ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 2259 Abs. 1 BGB entsteht, wenn der unmittelbare Besitzer eines Testaments es (zumindest fahrlässig) schuldhaft unterlässt, das Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, nachdem er vom Tod des Erblassers erfahren hat." Urteil des Brandenburgischen OLG vom 12.03.2008, Az. 13 U 123/07.
Allerdings ist nur der unmittelbare Besitzer zur Ablieferung verpflichtet, nicht etwa die Bank, in deren Schließfachräumen sich ein Testament befindet: „Zur Ablieferung eines Testaments nach BGB § 2259 Abs 1 ist nur verpflichtet, wer im unmittelbaren Besitz des Testaments ist. Am Inhalt eines Schließfaches hat nur der Kunde, und nicht die Bank unmittelbaren Besitz. Dies gilt auch dann, wenn die Bank einen zweiten Schlüssel zu dem Schließfach hat und dieses nur mit beiden Schlüsseln zusammen geöffnet werden kann.“ Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 27.11.1996, Az. 8 T 667/96.