Das Institut der Testamentsvollstreckung ist eine interessante Rechtsfigur im deutschen Erbrecht.
Dieses gewinnt insgesamt immer mehr an Bedeutung, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die nach dem 2. Weltkrieg aufgebauten Vermögen nach und nach auf die nächste Generation übergehen. Schätzungen gehen im kommenden Jahrzehnt von einem zu vererbenden Geldvermögen von rund 20 Milliarden EUR und von einem Immobilienvermögen von rund 100 Milliarden EUR jährlich aus. Pro Haushalt werden durchschnittlich Vermögenswerte von 200.000 EUR vererbt. Entsprechend hat auch das Rechtsinstitut des Testamentsvollstreckers an Bedeutung gewonnen. Grundsätzlich kann jeder Testamentsvollstrecker werden. Es hat sich jedoch durchgesetzt Personen auszuwählen, denen der Erblasser nicht nur persönlich besonderes Vertrauen entgegen bringt, sondern die darüber hinaus auch fachliche Qualifikationen vorweisen können, die eine Gewähr für die sachgerechte Abwicklung des Nachlasses bieten. Relativ häufig werden deshalb neben Notaren und Steuerberatern auch Rechtsanwälte mit der Durchführung einer Testamentsvollstreckung beauftragt. Testamentsvollstreckung wird besonders häufig bei umfangreichen Nachlässen, und insbesondere wenn zu dem vererbten Vermögen ein Unternehmen gehört, angeordnet. Hierbei ist den Testamentsvollstreckern je nach den Anordnungen des Erblassers mehr oder weniger großer Einfluss auf den Nachlass eingeräumt.
Durch ihre Tätigkeit verwirklichen sie den Letzten Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus. Die Testamentsvollstreckung ist in §§ 2197 - 2228 BGB unter dem Abschnitt: Testament geregelt. Es handelt sich um eine derjenigen Rechtsfiguren, die der Gesetzgeber vorgegeben hat, die durch letztwillige Verfügung für die Erben verbindlich angeordnet werden können. Zugleich ergibt sich hieraus zwingend, dass ein Testamentsvollstrecker nur durch testamentarische Verfügung ins Amt berufen werden kann.