Da zwischen Amtsantritt des Testamentsvollstreckers und vor allem bis zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ohne Weiteres mehrere Wochen bis Monate vergehen können, ist es aus Sicht des Erblassers sinnvoll, den Schwebezeitraum zu überbrücken, umso mehr, wenn laufende Geschäfte zu regeln sind und unter Umständen kurzfristig Entscheidungen umzusetzen sind.
Hierzu bieten sich besonders transmortale oder postmortale Vollmachten an. Der zukünftige Testamentsvollstrecker sollte mit derartigen Vollmachten versehen werden. Zu unterscheiden ist zwischen der transmortalen Vollmacht, das ist die Vollmacht zu Lebzeiten des Testamentsvollstreckers und über den Tod hinaus und der postmortalen Vollmacht, die erst mit dem Tod des Vollmachtgebers zum Handeln in seinem Namen ermächtigt.
Zu beachten ist, dass eine dem Testamentsvollstrecker erteilte postmortale Vollmacht die gesetzlich vorgeschriebenen Befugnisse des Testamentsvollstreckers erheblich erweitern kann. So gilt etwa die Beschränkung des Testamentsvollstreckers gem. § 2205 Satz 3 BGB nicht.
Große Bedeutung einer Vollmacht besteht vor allem bei Auslandsberührung und für den Einsatz bei Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen. Bei der Gestaltung sollte unbedingt auf eine inhaltliche Abstimmung zwischen Vollmacht und den Anordnungen zur Testamentsvollstreckung geachtet werden.
Problematisch wird die isoliert nebeneinanderstehende Vollmacht und Testamentsvollstreckung dann, wenn der Bevollmächtigte und der Testamentsvollstrecker verschiedene Personen sind. Es werden dazu verschiedene Meinungen zur Problemlösung vertreten. Nach der herrschenden Rechtsprechung stehen Vollmacht und Testamentsvollstreckung grundsätzlich nebeneinander. Die angeordnete Testamentsvollstreckung bedeutet danach grundsätzlich keine nachträgliche Einschränkung der Vollmacht.
Die Gegenmeinung geht davon aus, dass der Bevollmächtigte nach dem Erbfall der Bevollmächtigte des Erben ist. Er kann deshalb auch nur im Rahmen der Verfügungsmacht des Erben handeln, diese ist aber durch die Rechte des Testamentsvollstreckers beschränkt. Letztlich ist die Problemlage beherrschbar: In aller Regel kann der Testamentsvollstrecker transmortale und postmortale Vollmachten nach dem Erbfall nach Amtsantritt widerrufen.