Das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung eignet sich besonders zur Regelung umfangreicher Nachlässe. Es ist kodifiziert in §§ 2197 bis 2228 BGB. Wenngleich sich hier teilweise sehr formal anmutende Regelungen finden, kann die Testamentsvollstreckung ganz weitgehend frei nach dem Willen des Erblassers gestaltet werden. Es gibt nur ganz wenige gesetzliche Vorgaben, die nicht dispositiv sind, also nicht durch die letztwillige Verfügung geändert werden können. Hierzu gehört z. B. die alleinige Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Nachlass, die zwingend ist.
Der Gesetzgeber hat folglich auch bezüglich der Gestaltung der Testamentsvollstreckung ganz weitgehend an dem altrömischen Grundprinzip der Testierfreiheit auch im Rahmen der letzten Erbrechtsreform festgehalten: Jeder Bürger kann über seinen Nachlass frei und nach seinem Willen verfügen. Dieser Grundsatz, der nur durch das Pflichtteilsrecht begrenzt wird, hat sich bislang auch in allen höchstrichterlichen Entscheidungen durchgesetzt. Die Bindung des Testamentsvollstreckers an den letzten Willen des Erblassers führt relativ häufig zu erheblichen Spannungen im Verhältnis zu den Erben, die sich – durchaus zu Recht – bevormundet fühlen. Gegensätze, die schon im Verhältnis zum Erblasser schwebten, setzen sich fort oder brechen auch erst hervor.
Häufig ist der Testamentsvollstrecker einem behinderten Erben auf Dauer an die Seite gestellt, um dessen Interessen und Ansprüche umfassend zu schützen. In dieser Konstellation sind die Animositäten von Miterben, die der Testamentsvollstreckung nicht unterliegen, regelmäßig besonders heftig, denn es ist klar festzustellen, dass auch sie über die Notwendigkeit der gemeinsamen Verwaltung des ungeteilten Nachlasses auf die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers bei jeder einzelnen Maßnahme angewiesen sind. Der Testamentsvollstrecker muss sich bei dieser Sachlage gelegentlich gegen die weiteren Erben mit Nachdruck durchsetzen, um dem Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen.