Fortsetzung Pferderecht- hier Tierarzthaftung Fortsetzung Unterlaufen dem Tierarzt bei der Erstellung eines Gutachtens für die Verkaufsuntersuchung Fehler, zum Beispiel, wenn er Mängel feststellt, die nicht vorliegen, haftet er dem Verkäufer gegenüber, wenn durch diesen Fehler der geplante Verkauf des Pferdes nicht zu Stande kommt. Der Verkäufer kann dann sowohl den entgangenen Gewinn, als auch sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die mit dem geplanten Pferdeverkauf in Zusammenhang gestanden haben. Eine Haftung des Tierarztes sowohl gegenüber dem Verkäufer als auch gegenüber dem Käufer kommt dann in Betracht, wenn Käufer und Verkäufer gemeinsam eine Kaufuntersuchung bei dem Tierarzt in Auftrag gegeben haben. Unterläuft dem Tierarzt dann ein Fehler, haftet er beiden gegenüber. Je nachdem, in welchem Umfang ein Gutachten bei dem Tierarzt in Auftrag gegeben wurde, schuldet der Tierarzt eine qualifizierte und fachgerechte Berichterstattung über den Gesundheitszustand des zu untersuchenden Pferdes zum Zeitpunkt der Vorstellung des Pferdes. Deuten sich bei der Untersuchung des Pferdes Mängel an ,die weitere als die in Auftrag gegebenen Untersuchungen erforderlich machen, ist der Tierarzt verpflichtet, darauf hinzuweisen, das in diesem Fall noch weitere, diagnostische Untersuchungen erforderlich sind. Klärt er hierüber nicht auf, macht sich der Tierarzt möglicherweise schadensersatzpflichtig. Die erhaltenen Befunde müssen in dem Gutachten umfänglich dargestellt werden. Einschätzungen für die Zukunft muss der Tierarzt nicht abgeben. Ferner sollte er sich zu der Kaufentscheidung selbst nicht äußern. Fortsetzung folgt
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Tierarzthaftung bei An-und Verkaufsuntersuchung
Tierarzthaftung bei An-und Verkaufsuntersuchung