Ein verbreiteter Irrtum ist, dass das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters beendet ist. Lebte der Erblasser mit seinem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern zusammen in der Wohnung, treten zunächst diese gemäß § 563 BGB in das Mietverhältnis ein.
Innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Tod des Mieters können diese dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie von ihrem Eintrittsrecht keinen Gebrauch machen. Dann treten, wie bei allen anderen Verträgen des Erblassers auch, die Erben als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Erblassers an dessen Stelle.
War der Erblasser Mieter, treten nach § 564 BGB die Erben in das Mietverhältnis ein. Es kann in diesem Fall von beiden Vertragsparteien innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Wird diese besondere Kündigungsmöglichkeit genutzt, sind die Mietschulden reine Nachlassverbindlichkeiten und keine eigenen Verbindlichkeiten des Erben.
Das bedeutet im Falle der Überschuldung des Nachlasses kann die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden und der oder die Erben haften für die Mietforderung nicht mit eigenem Vermögen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Mietverhältnis gekündigt wird. Wird das Mietverhältnis nicht gekündigt, haften die Erben für die Mietforderungen mit eigenem Vermögen.