Beim Tod eines Menschen regeln die deutschen Gesetze auch die Tragungspflicht für die Beerdigungskosten. Nach öffentlichem Recht der Bundesländer haben nahe Verwandte die notwendigsten Kosten der Bestattung zu tragen. Dies stellt Teil der Totenfürsorge dar. § 1968 BGB schreibt aber vor, dass der Erbe die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen hat. Der Totenfürsorgeverpflichtete hat daher einen Erstattungsanspruch gegen den Erben. Nun kann der Erbe aber die Annahme der Erbschaft, übrigens ohne Notwendigkeit einer Begründung hierfür, ausschlagen. Aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen kann sich dann eine Zahlungspflicht an- stelle des Erben ergeben, wie §1615 Absatz 2 BGB festlegt. Eine Sonderregelung trifft §1615 m BGB für den Fall, dass die Mutter bei der Geburt eines Kindes stirbt. Dann hat der Kindsvater für ihre Bestattung aufzukommen, wenn beim Erben keine Erfüllung dieser Unkosten zu erlangen ist. Ist der Tod (gewaltsam) verschuldet worden, belegt §844 BGB im Recht der unerlaubten Handlung des deutschen bürgerlichen Rechts den Verursacher mit der finanziellen Last der Bestattung als Folge des deliktischen Geschehens. Diese sogenannte Bestattungskostentragungsverpflichtung der Totenfürsorge besteht also unabhängig von der dauerhaften Erlangung der Erbenstellung. Bei Unzumutbarkeit der Kostenübernahme kann der nahe Verwandte gemäß §74 SGB XII eine Übernahme der Beerdigungskosten durch das Sozialamt beantragen. §74 SGB XII "Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen." Rechtsanwalt Karlheinz Dorsch, Bamberg
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Totenfürsorge zur Tragung der Beerdigungskosten
Beim Tod eines Menschen regeln die deutschen Gesetze auch die Tragungspflicht für die Beerdigungskosten.