Es kommt häufig vor, dass jemand verpflichtet ist, die Kosten für die Bestattung eines Angehörigen zu tragen. Grund hierfür kann sein, dass der betroffene Erbe oder aufgrund anderer rechtlicher Gegebenheiten zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist. Ist dem Betroffenen die Kostentragung persönlich oder finanziell unzumutbar, werden diese Kosten, sofern sie erforderlich sind, aus Antrag vom Träger der Grundsicherung ("Sozialamt") getragen. Neben der persönlichen Unzumutbarkeit (etwa bei Fällen von Verwahrlosung oder Missbrauch durch den Verstorbenen) spielt in der Praxis die finanzielle Unzumutbarkeit eine erhebliche Rolle.
Hat der Betroffene ein Erbe erhalten, muss dieses für die Bestattungskosten eingesetzt werden. Danach werden entsprechend den Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen im SGB XII Einkommen und Vermögen mit den entsprechenden Freibeträgen berücksichtigt. Häufig wird daher finanzielle Unzumutbarkeit vorliegen, wenn der Betroffene in Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII steht. Gedeckt werden im Falle der Unzumutbarkeit nur die erforderlichen Bestattungskosten, die unstreitig die Kosten für die Leichenschau, Waschen des Leichnams, Sarg, Leichenwagen, Sargträger, Kosten für das Grab, Grabkreuz (kein Stein), Grabschmuck umfassen. Entsprechendes gilt bei einer Einäscherung.
Nicht erforderlich sind hingegen Kosten für Trauerkleidung, Reisekosten zur Beerdigung, Kosten für laufende Grabpflege. Streitig ist daneben, ob auch weitere Kosten, etwa für den "Leichenschmaus", übernommen werden. Zuständig ist der Grundsicherungsträger des Ortes, an dem der Verstorbene verstorben ist bzw., wenn der Verstorbene bis zu seinem Tod Leistungen nach dem SGB XII bezogen hat, das bis dahin zuständige Sozialamt.