Ein lose aufgestelltes Trampolin stellt keine bauliche Veränderung dar und widerspricht nicht dem Grundgedanken eines Ziergartens zur optischen Aufwertung einer Wohnanlage. Das entschied das Amtsgericht München (Az. 485 C 12677/17 WEG).
Anwohner fühlen sich durch Trampolin gestört
Eine Wohnungseigentümerin stellte in ihrem Gartenanteil für ihre Kinder ein Trampolin auf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte zuvor beschlossen, dass alle Gartenanteile ausschließlich als Ziergärten zu nutzen seien und somit ausschließlich der optischen Aufwertung des Hauses dienen sollten. Die einzelnen Gärten sind Teil einer größeren Anlage, in deren Mitte sich ein Kinderspielplatz befindet. Miteigentümer der Anlage fühlten sich durch das Trampolin gestört. Das Spielgerät widerspreche dem Grundgedanken eines Ziergartens, da es optisch keine Aufwertung sei und die Kinder auf dem Spielplatz der Anlage spielen könnten. Außerdem stelle es eine unerlaubte bauliche Veränderung dar.
Trampolin widerspricht nicht dem Charakter des Ziergartens
Das Amtsgericht München gab der Trampolinbesitzerin nun recht. Ein Ziergarten diene nicht nur dazu, das Erscheinungsbild der Wohnanlage aufzuwerten, sondern in erster Linie als Erholungs- und Spielfläche. Zudem sei hier durch den in der Gartenanlage eingebauten Spielplatz aufgezeigt, dass die betreffende Gartenanlage eben nicht nur zur optischen Aufwertung der Wohnanlage diene. Ein Trampolin aufzustellen bewege sich in diesem Rahmen, zumal es zusätzlich bereits von Pflanzen umgeben sei, die es optisch beschönigen sollen. Es sei also nicht zu verbieten und widerspreche nicht dem Charakter des Ziergartens.
Außerdem wurde das Trampolin nicht fest im Boden verankert und könne jederzeit wieder abgebaut werden. Somit stelle es auch keine vorschriftswidrige bauliche Veränderung dar, so das Gericht.