Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr ist in § 316 StGB geregelt. Danach ist strafbar, wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. Auch die fahrlässige Begehungsweise ist strafbar. Damit wird deutlich, dass dieser Straftatbestand nicht nur den Zustand hochgradiger Alkoholisierung im Straßenverkehr unter Strafe stellt, sondern auch die Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss "anderer berauschender Mittel", zum Beispiel Drogen wie Heroin, Kokain, Hasch, Cannabis etc.
Absolute Fahruntüchtigkeit für das Führen eines Fahrzeuges besteht bei 1,1 Promille, beim Radfahren 1,6 Promille. Für § 316 StGB ist es nicht erforderlich, dass der wie auch immer berauschte Zustand im Verkehr zu einem Unfall geführt hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Fahrsicherheit ist der Zeitpunkt der Tat, das heißt, die Zeit vom Antritt der Fahrt bis zu deren Beendigung (Dauerdelikt). Die Alkoholkonzentration zur Tatzeit muss jedoch den Grenzwert noch nicht erreicht haben. Es genügt vielmehr, dass der Täter im Zeitpunkt der Tat eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Konzentration in Höhe des Grenzwertes oder darüber führt.