Das Behindertentestament ist im deutschen Erbrecht ein feststehender Begriff, der testamentarische Regelungen betrifft, die von den Erblassern gewählt werden, um einen behinderten Angehörigen abzusichern.
Diesem soll das Erbe möglichst ungeschmälert verbleiben, auch soll nach Möglichkeit gesichert werden, dass seine Abkömmlinge den Nachlass weiter vererbt erhalten. Ausgangspunkt sind hier die Grundregeln des Sozialhilferechts, die vor allem vorsehen, dass die Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nachrangig gewährt werden.
Daraus folgt, dass das vorhandene Vermögen stets zunächst für die Versorgung des Hilfsbedürftigen einzusetzen ist. Gegebenenfalls müssen sogar bereits erbrachte Leistungen an den Sozialhilfeträger zurück erstattet werden.
Bei Tod des Sozialhilfeempfängers geht der Anspruch des Sozialhilfeträgers nicht unter. Die Erben können für die gewährte Sozialhilfe während der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Behinderten noch zum Kostenersatz herangezogen werden. § 90 GB XII zwingt zum Einsatz des gesamten Vermögens, bevor Sozialhilfe gewährt wird.
Von diesem Grundsatz gibt es nur zwei Ausnahmen:
Nicht angreifbar ist das sog. Schonvermögen. Dieses verbleibt dem Sozialhilfeempfänger aus Gründen des Persönlichkeitsrechtsschutzes bzw. zu seiner Existenzsicherung.
Es ist nur das verwertbare Vermögen einzusetzen. Ist allerdings Vermögen nur zur Zeit nicht verwertbar, führt dies zu einem Darlehen der bis dahin geleisteten Sozialhilfe. Gleichzeitig ist der Sozialhilfeträger berechtigt, noch nicht realisierbare Ansprüche auf sich überzuleiten.
Vor diesem Hintergrund gilt es insbesondere zu vermeiden, dass zu Gunsten des Behinderten nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche entstehen könnten. Denn dieser bloße Zahlungsanspruch steht dem Sozialhilfeträger uneingeschränkt zum Einzug aufgrund bereits erbrachter Leistungen oder noch zu erbringender Leistungen zur Verfügung.
Im Ausgangspunkt muss daher zur Absicherung des Behinderten sein Erbrecht erhalten bleiben. Dieses muss aber zugleich so gestaltet werden, dass der Sozialhilfeträgers auf das Erbe keinen Zugriff hat. Das kann etwa das Behindertentestament mit Vor- und Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung.