Immer wieder wird vor den Arbeitsgerichten die Frage diskutiert, ob die Kündigung entsprechend dem Schriftformerfordernis des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Empfänger zugegangen ist und welche Anforderungen hieran zu stellen sind. Schriftformerfordernis bedeutet im Bereich des Arbeitsrechts, unter anderem, dass das Schriftstück zum Beispiel vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wurde und dem Empfänger zugegangen ist. In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln stellte sich der Sachverhalt so da, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen wollte, der als Lkw-Fahrer beschäftigt war. Der Arbeitgeber hatte dann zwar das Schreiben eigenhändig im Original unterschrieben und das Schriftstück dem Arbeitnehmer auch zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt. Sodann hatte er allerdings die Bitte des Arbeitnehmers verweigert, ihm das Kündigungsschreiben im Original auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hatte dann lediglich eine Kopie des Schreibens erhalten. Diese Vorgehensweise des Arbeitgebers ließen die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln nicht ausreichen, um den Zugang der Kündigung formgerecht anzunehmen, weil die Kündigung ihrer Ansicht nach nicht formgerecht zugegangen sei. Demnach ist die Kündigung nur dann zugegangen, wenn der Empfänger das Schreiben im Original in den Händen hält. Eine Kopie des Schreibens reicht nicht aus. Das Gericht begründete seine Ansicht damit, dass der Zugang nicht durch das Durchlesen erfolgt sei. Dies entspreche nicht dem Schriftformerfordernis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Landesarbeitsgericht Köln vom 25.03.2013, Az. 2 Sa 997/12).
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Übergabe des Kündigungsschreibens im Orginal
Häufig wird vor Arbeitsgerichten die Frage diskutiert, ob eine Kündigung zugegangen ist und welche Anforderungen hieran zu stellen sind.