In einem vom Landgericht Aachen (Urteil vom 02.07.2015, Az. 2 S 327/14) zu entscheidenden Fall, war es immer wieder zu Schimmelerscheinungen im Schlafzimmer des Mieters gekommen, welche nur durch ein mehr als zweimal tägliches Lüften seitens des Mieters vermieden werden konnten. Der Mieter behauptete im Prozess, der Schimmelbildung läge ein Mangel der Wohnung zugrunde. Der Vermieter vertrat demgegenüber die Ansicht, das falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters sei Ursache für den Schimmel. Der Vermieter machte daher Schadensersatzansprüche gegen den Mieter im Prozess geltend.
Der im Verfahren eingeschaltete Sachverständige stellte fest, dass die vom Mieter an der Außenwand aufgestellten Möbel zu einer Absenkung der Innenoberflächentemperatur führten, was, zur Vermeidung einer Schimmelbildung, ein verstärktes und somit über das Normalmaß hinausgehende Lüftungs- und Heizverhalten des Mieters erforderlich mache. Nach den Ausführungen des Landgerichts Aachen stellt das Erfordernis, die Wohnung oder einzelne Zimmer zur Vermeidung von Schimmel überobligationsmäßig zu lüften und zu heizen, einen Mangel der Wohnung dar, auf welchen der Vermieter den Mieter hätte hinwiesen müssen. Ein solcher Hinweis war im zu entscheidenden Fall seitens des Vermieters nicht erfolgt, sodass eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Mieters nicht vorlag.
Das Gericht führte hierzu weiter aus, dass es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre, dass der Mieter seine Möbel grundsätzlich an jedem beliebigen Platz nahe der Wand aufstellen darf, wobei der ausreichende Abstand zur Vermeidung von Feuchtigkeit regelmäßig durch Scheuerleisten gewahrt wird. Ein unter Umständen erforderlicher größerer Abstand von der Wand erfordert einen entsprechenden Hinweis des Vermieters. Aufgrund des fehlenden Hinweises unterlag der Vermieter im Prozess.