Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken hat mit ihrem Urteil vom 21.11.2014 unter dem Aktenzeichen 10 S 60/14 in dem ihr vorliegenden Fall entschieden, dass der Vermieter gegen den Mieter Anspruch auf Schadensersatz hat, soweit die Schäden durch Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs an der Mietsache entstanden sind.
Demnach steht dem Vermieter nicht nur ein möglicher deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB, sondern auch ein vertraglicher Anspruch aus § 280 Abs.1 BGB zu. Dabei besteht der Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz, auch ohne dass der Vermieter eine Frist gesetzt hat. Er muss auch dann keine Frist setzen, wenn er den Schadensersatzanspruch erst nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend macht. In diesem Punkt stellt das Urteil eine Änderung der Rechtsprechung dar. Im konkreten Fall hatte sich der Mieter darauf berufen, dass es seitens des Vermieters einer Nachfristsetzung zur Schadenbeseitigung bedurft hätte. Diese sei erst ausgesprochen worden, als etwaige Schadensersatzansprüche bereits verjährt gewesen seien.
Dem wurde seitens des Landgerichts widersprochen. Nimmt ein Vermieter den Mieter nach § 280 Abs.1 BGB auf Schadensersatz wegen Substanzschäden in Anspruch, trägt er nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schäden während der Mietzeit entstanden sind. Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Deutschen Anwaltshotline.