Bestimmte Personen sind im Rahmen ihrer Berufsausübung verpflichtet, alles, was sie über den Kunden erfahren, geheim zu halten. Diese Schweigepflicht betrifft insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater. Dabei bezieht sich die Schweigepflicht auf sämtliche Tatsachen, die eine Person dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten im Rahmen seines Auftrages anvertraut hat.
Das Recht auf Einhaltung der Schweigepflicht soll zum einen das erforderliche Vertrauen entstehen lassen und ergibt sich zum anderen aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches im Grundgesetz Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Der Anhänger der Berufsgruppe, der der Schweigepflicht unterliegt, ist somit aufgrund der Schweigepflicht noch nicht einmal berechtigt, Auskunft darüber zu erteilen, dass eine bestimmte Person bei ihm Patient oder Mandant ist.
Wird die bestehende Schweigepflicht verletzt, macht sich die Person wegen Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB strafbar. Diesem Umstand wird auch durch die Strafprozessordnung Rechnung getragen, die in § 73 StPO vorsieht, dass Anhänger bestimmter Berufsgruppen, die der Schweigepflicht unterliegen, ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Der Umfang der Schweigepflicht ist in der Regel unstreitig, solange der durch die Schweigepflicht geschützte Patient oder Mandant am Leben ist. Bekannt ist, dass im Wege der Rechtsnachfolge bei Tod einer Person dessen Erbe in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt. Dies bedeutet jedoch im Hinblick auf die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht, dass fortan der Erbe berechtigt wäre, den zur Verschwiegenheit Verpflichteten von dieser Schweigepflicht zu entbinden. Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich auch über den Tod des Patienten bzw. Mandanten hinaus. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Verfügungsbefugnis über die "Geheimnisse" um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches mit dem Tod des "Geschützten" nicht auf die Erben übergeht.
Dies bedeutet, dass der Arzt, der Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht berechtigt ist, zum Beispiel dem Erben gegenüber Auskünfte zu erteilen, sondern weiterhin auch diesen Personen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Lediglich wenn der Betroffene den Geheimnisträger zu Lebzeiten ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat, ist eine Auskunft über die während der Ausübung der Dienstleistung erfahrenen Informationen und Daten rechtlich zulässig.