Wenn Eheleute sich scheiden lassen, ist Vieles zu regeln und Vieles auch gesetzlich geregelt, damit im Streitfall ein Gericht entscheiden kann, wer was beanspruchen kann. Aber wie steht es mit dem geliebten Haustier, mit welchem das Paar sein Leben geteilt hat? Und was, wenn beide "Bello" oder "Kitty" für sich beanspruchen?
Eine eindeutige gesetzliche Regelung für Haustiere gibt es nicht. Gemäß § 90a BGB sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Deshalb lehnen die Gerichte auch übereinstimmend eine analoge Anwendung des gemäß § 1684 BGB, der den Umgang getrennt lebender Eltern mit ihren Kindern regelt, ab.
Einen "Umgang mit dem Haustier", zum Beispiel stunden- oder tageweise, wird also kein Gericht anordnen. Vielmehr ist über den Verbleib von Haustieren im Rahmen der Hausratsaufteilung zu entscheiden. Insoweit kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an. Demjenigen, der nachweisen kann, dass er alleiniger Eigentümer des Tieres ist, wird es nach der Trennung vom Ehepartner mitnehmen dürfen.
Stellt sich heraus, dass das Tier im Miteigentum steht, kann ein Gericht gemäß § 1568 b Abs.1 BGB darüber entscheiden, wem das Tier zuzuweisen ist. Bei dieser Entscheidung können verschiedene Gründe der Billigkeit entscheidungserheblich sein. Eine Umgangsregelung für ein Haustier kann also nur einvernehmlich zwischen den sich trennenden Eheleuten getroffen werden. Gelingt es ihnen alleine nicht, sich zu einigen, könnte eine Lösung in einer Mediation gefunden werden.