Haben sich die Eltern getrennt und leben die Kinder beispielsweise bei der Mutter, wird allgemein davon ausgegangen, die Kinder – müssen – alle zwei Wochen das Wochenende zum Vater.
Richtig ist, dass eine derartige Umgangsregelung in der Rechtsprechung über viele Jahre allgemein üblich geworden ist. Es gibt aber kein Gesetz, welches Bestimmungen über die zeitliche Ausgestaltung des Umgangs enthält. § 1684 BGB regelt nur, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist. Über den Umfang des Umgangsrechts kann das Familiengericht entscheiden. Dabei muss in jedem Einzelfall sachgerecht unter Berücksichtigung des Kindeswohles entschieden werden (§ 1697 a BGB). Die körperliche und seelische Entwicklung des Kindes soll nicht gefährdet werden. Selbstverständlich sind bei der Festlegung der Umgangszeiten auch die berechtigten Interessen der Eltern mit zu berücksichtigen.
Alle Umstände der Familiensituation sind zu berücksichtigen, wobei das Alter des Kindes und die Entfernung der Wohnorte der Eltern eine wesentliche Rolle spielen. Auch die elterliche Kommunikation ist von Bedeutung. Ob ein Kleinkind bzw. ein Kind bis zum Alter von 3 Jahren bei dem anderen Elternteil übernachten soll, ist häufig ein Streitpunkt zwischen den Beteiligten und wird auch von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. In der älteren Rechtsprechung wird sogar die Übernachtung eines Vorschulkindes abgelehnt. In neuere Entscheidungen, so zum Beispiel des Oberlandesgerichts Frankfurt im Jahre 2002 und des Oberlandesgerichts Zweibrücken im Jahre 2009, wird eine Übernachtung von zweijährigen Kindern bejaht.
Neuere entwicklungspsychologische Studien haben hingegen gezeigt, dass gerade die Übernachtungssituation für kleine Kinder und deren Entwicklung und Bindungsverhalten problematisch ist. Aber wie gesagt – es kommt auf den individuellen Einzelfall an.