Die Zeit, die benötigt wird, die Arbeitskleidung anzuziehen oder zu wechseln, muss der Arbeitgeber unter Umständen als Arbeitszeit werten und daher genauso vergüten. Selbst dann, wenn keine entsprechende Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag vorhanden ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (Az. 5 AZR 678/11).
Eine Krankenschwester ist im OP-Dienst in Vollzeit beschäftigt und verpflichtet, Berufs- sowie Bereichskleidung zu tragen. Dabei hat sie an verschiedenen Orten im Klinikum mehrmals täglich die Kleidung zu wechseln und darf diese auch nicht nach Hause mitnehmen. Mit rechtlichen Änderungen im Tarifvertrag wurden zu Beginn und Ende des Dienstes Umkleide- und Wegzeiten nicht mehr zur Arbeitszeit hinzugerechnet und somit auch nicht mehr vergütet. Dagegen wandte sich die OP-Schwester mit einer Klage – sie bringt an einem Arbeitstag insgesamt 30 Minuten für An- und Umkleiden sowie für innerbetriebliche Wege auf.
Zur Arbeit gehöre zweifelslos auch das Umkleiden für die Arbeit, sofern es der Arbeitgeber vorschreibt – so das Bundesarbeitsgericht. Es liege allein deswegen schon Fremdnützigkeit vor, da die Arbeitskleidung nicht zu Hause angelegt werden kann. Ebenso zählen die Wege vom Umkleideraum zum Arbeitsort dazu, da die Arbeit schon mit der Umkleide beginnt. Gerade dann, wenn sich die Umkleideräume nicht direkt am Arbeitsplatz befinden, der Arbeitnehmer diese zwingend nutzen muss und somit eine Wegzeit unvermeidbar ist. „Da die Arbeitskleidung aufgrund der Hygiene vorgeschrieben ist, dient sie den betrieblichen Interessen. Somit ist der Aufwand dafür auch zu vergüten. Gleiches würde etwa für Sicherheitskleidung gelten“, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos.