Immer wieder hört man in Bezug auf gekaufte Dinge, die nach der anfänglichen Euphorie nun doch nicht mehr gefallen - wir haben ja ein Umtauschrecht! Weit gefehlt (!), denn ein gesetzliches Umtauschrecht für mangelfreie Waren gibt es nicht. Hat man also einen Pullover gekauft, der dem Beschenkten einfach nur zu klein ist, stellt dieser Umstand keinen Mangel dar und der Käufer ist allein auf das Entgegenkommen des Verkäufers angewiesen.
Man sollte sich also beim Kauf der Geschenke genau erkundigen, ob und wie lange man den Artikel umtauschen kann. Meistens muss man den Kassenbon aufbewahren und die Ware muss bei Rückgabe auch noch originalverpackt sein. Die meisten Kaufhäuser bieten einen Umtauschservice an. Wenn dies so ist, ist dieses Serviceangebot auch verbindlich. Oft gibt es aber nicht den Kaufpreis zurück, sondern man muss gegen andere Ware tauschen oder es wird ein Gutschein ausgestellt.
Bei dem Gutschein sollten Sie darauf achten, wie lange er gültig ist. Anders verhält es sich, wenn das gekaufte Geschenk mangelhaft ist. Sollte die neue Espressomaschine also nicht funktionieren, hat der Käufer verschiedene gesetzliche Rechte. Er kann zunächst die Lieferung einer neuen Espressomaschine verlangen oder die gekaufte reparieren lassen (Nacherfüllung). Hierfür muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen. Die Kosten für die Nacherfüllung, z.B. Arbeits-, Material- oder Transportkosten hat der Verkäufer zu tragen. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder vom Verkäufer verweigert werden, kann der Käufer eine Kaufpreisminderung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten, dies bedeutet, dass der Käufer die Ware zurück gibt und den Kaufpreis vom Verkäufer zurückerhält.
Welchen Weg der Käufer einschlägt, liegt dabei in seinem Ermessen. Manchmal liest man "Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen". Die oben beschriebenen Gewährleistungsrechte haben sie aber auch bei reduzierter Ware, wenn diese Mängel hat - eine Preisreduzierung ändert daran nichts! Sollte es sich um sogenannte B-Ware handeln, bei der der jeweilige Mangel gekennzeichnet oder beschrieben ist, sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen - wer beim Kauf den Mangel kennt, kann sich später nicht darauf berufen, dass die Sache mangelhaft ist.