Immer wieder wird vor den Zivilgerichten um die Frage gestritten, ob im Rahmen einer Auktion beim Auktionshaus Ebay ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist, der sodann erfüllt werden muss, oder ob der Verkäufer berechtigt war, das Angebot vorzeitig abzubrechen.
Nach der Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay darf der Verkäufer zwar unter gewissen Umständen eine Auktion abbrechen. Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits Gebote seitens potenzieller Käufer abgegeben wurden, da nach der Rechtsprechung seitens des Verkäufers ein bindendes Angebot auf den Abschluss eines Vertrages mit Erstellen der Auktion unterbreitet wurde. Bricht der Verkäufer die Auktion ab, obwohl bereits Angebote vorliegen, entsteht ein Schadensersatzanspruch des meistbindenden Käufers. Dieser wird auch regelmäßig dann geltend gemacht.
In einem aktuell durch das OLG Hamm entschiedenen Fall hatte der Verkäufer einen Gabelstapler für einen Euro angeboten, dass Angebot jedoch vorzeitig abgebrochen, da es ihm zwischenzeitlich gelungen war, den Gabelstapler für über 5000 Euro zu verkaufen, während das letzte Gebot bei 500 Euro gelegen hatte. Nunmehr machte der Käufer Schadensersatz geltend. Die Richter gaben im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Käufer recht und verurteilten den Verkäufer zu Schadensersatz. Ein berechtigter Abbruch sei nicht möglich gewesen, da bereits ein gültiges Angebot vorgelegen habe (vgl. OLG Hamm vom 30.10.2014, I-28 U 199/13)