Die Rechteinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken verteidigen Rechte, in dem sie Nutzer von urheberrechtlich geschützten Fotos durch einschlägige Abmahnkanzleien abmahnen lassen, wenn diese bei Verwendung der Fotos nicht den Urheber nennen und im Zweifel auch keine Lizenzgebühren entrichtet haben. Streit entsteht dann meistens weniger über die Frage, ob die Fotos weiter auf der Homepage des Abgemahnten verwandt werden dürfen, sondern vielmehr über die Frage der Höhe des Schadensersatzes und nachträglich zu zahlender Lizenzgebühren.
Für die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes wird von den Rechteinhabern häufig die sogenannte MFM-Tabelle herangezogen. Hierbei handelt es ich um eine Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zur Bestimmung der Höhe von Honoraren für Fotografen, die professionell Fotos erstellen und diese dann zum Beispiel an Fotoagenturen verkaufen. Hierzu ist nun eine interessante Entscheidung der OLG München ergangen. Im entschiedenen Fall hatte der Rechteinhaber den Verwender von Produktfotos abgemahnt, die dieser selbst nicht professionell erstellt und ohne Genehmigung auf seiner Homepage verwendet hatte.
Während die Vorinstanz ohne Weiteres von der Anwendbarkeit der MFM-Tabelle ausging, verneinten die Richter des Oberlandesgerichts deren Anwendbarkeit mit der Begründung, dass die MFM-Tabelle nur für professionell erstellte Fotos von Produkten anwendbar sei, nicht jedoch für selbst erstellte Fotos und reduzierten mit dieser Begründung den Schadensersatz um mehr als die Hälfte (vgl. OLG München vom 05.12.2013, 6 U 1448/13).