Wenn ein Verwandter verstirbt, kann es passieren, dass mehrere Erben vorhanden sind und bei einer Immobilie Eigentümer werden. Die Erben bilden dann eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die Erben können einen Erben bestimmen, der die Immobilie verwaltet und ihm ggfs. Vollmachten zum Handeln erteilen. Häufig tritt jedoch der Fall auf, dass sich die Erben nicht einigen können und verschiedene Ansichten haben, was mit der Immobilie geschehen soll und wer sie nutzen soll. Es kommt zu Streitigkeiten bzgl. der laufenden Kosten der Immobilie.
Wenn keine Einigung erzielt werden kann, dann bleibt lediglich die Auseinandersetzung, die sogenannte Erbauseinandersetzung. Diese kann von einem Teil der Erbengemeinschaft bzw. von einem Erben beantragt werden. Beim zuständigen Nachlassgericht muss die Teilungsversteigerung beantragt werden. Das Gericht wird dann anhand deines Sachverständigen die Immobilie schätzen lassen. Nach der Schätzung wird dann der Verkehrswert der Immobilie festgesetzt. Die Erben haben in dieser Zeit immer noch die Möglichkeit sich zu einigen, um ggfs eine Versteigerung zu umgehen.
Sollte jedoch weiter keine Einigung zustande kommen, so wird ein Versteigerungstermin anberaumt, um die Immobilie zu verkaufen. Jeder Erbe hat die Möglichkeit die Immobilie selbst zu ersteigern. Sollte im ersten Termin die Immobilie nicht versteigert werden, wird ein zweiter Termin anberaumt werden. Es sollte jedoch immer versucht werden sich zu einigen. Durch die Teilungsversteigerung können hohe Kosten entstehen.