Nürnberg (D-AH) - Ein Fuhrpark, der in seiner Werbung "Taxen-Mietwagen" anbietet, handelt unrechtmäßig. Er vermittelt den die Verbraucher irreführenden Eindruck, es handle sich bei dem Angebot um eine zusätzliche Kategorie im Bereich der Personenbeförderung. Das ist aber nicht der Fall, wie das Oberlandesgericht Hamm festgestellt hat (Az. I-4 U 12/12).
Das Unternehmen warb im Bereich der Personenbeförderung in einer Zeitschrift und im Internet für verschiedene als Mietwagen eingesetzte Fahrzeuge in der Elfenbeinfarbe der Taxen. Dazu hatte es sich noch das Markenkürzel "T®" vor den Wagenbezeichnungen ausgedacht. So hieß es etwa: "T® bietet eine zusätzliche Einpersonenbeförderung mit Taxen-Mietwagen".
Grund genug für einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, das Unternehmen zu verklagen. Bei den von der Werbung angesprochenen Verbrauchern entstände die falsche Vorstellung, es handele sich insoweit tatsächlich um eine Beförderung im Taxenverkehr und die angebotenen Mietfahrzeuge würden zumindest auch als Taxen angeboten.
Ein Einwand, dem die nordrhein-westfälischen Oberlandesrichter zustimmten. Die Werbung mit den "T®"-Fahrzeugen enthält unwahre Angaben über die Rechte des Mietwagenbetriebs wie insbesondere eine öffentlich-rechtliche Zulassung der beworbenen Autos als Taxen. "Dabei kann es zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr kommen", warnt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.
Auch im Verkehr kann dann die gravierende Fehlvorstellung entstehen, die Mietwagen wären Taxen. Diese Gefahr der Irreführung reicht für ein Verbot der Werbung aus. Das hier suggerierte Mittelding zwischen Taxen und Mietwagen gibt es nämlich nicht.