Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), umgangssprachlich Fahrerflucht oder Unfallflucht, ist inzwischen ein Massendelikt. Schnell ist es passiert, dass man beim Ausparken nicht aufgepasst und das Nachbarfahrzeug angefahren hat. Bestenfalls wird dann ausgestiegen und nachgeschaut, ob ein Schaden zu sehen ist. Es empfiehlt sich, beim leisesten Anzeichen eines Schadens, den Besitzer des Fahrzeugs zu informieren, oder, wenn das aufgrund der Umstände nicht möglich ist, nach einer gewissen Wartezeit die Polizei zu rufen.
Leider läuft es in vielen Fällen anders: Ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern, fahren viele davon, in der Hoffnung, nicht erwischt zu werden und ohne weitere Probleme davonzukommen.
Man sollte sich allerdings nicht täuschen: Öfter als man denkt, gibt es Zeugen, die den Besitzer des beschädigten Fahrzeugs oder die Polizei informieren und schon sieht man sich dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort - also einer Straftat - ausgesetzt. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn ein Erwachsener oder ein Kind angefahren wurde und sich auf den ersten Blick keine Verletzungen feststellen lassen.
Die Erfahrung zeigt, dass Schmerzen im ersten Schock nicht zu spüren sind und erst später auftreten. Dann kann aus einer harmlosen Berührung schnell eine Straftat werden. Es ist daher besser, in entsprechenden Fällen - insbesondere bei Kindern - auf einer ärztlichen Untersuchung zu bestehen oder der Person zumindest seine Adresse zu geben. Die Unfallflucht wird von den Staatsanwaltschaften und Gerichten aus den vorgenannten Gründen nachhaltig verfolgt und bestraft.
Die Sanktionen reichen von Geldstrafen und Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zu Freiheitsstrafe in Fällen mit schweren Folgen. Es ist daher immer besser, der eigenen Versicherung einen Schaden zu melden, als die Folgen einer Strafverfolgung zu riskieren. In Bagatellfällen ist aber bei entsprechender Herangehensweise eine Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Geldauflage möglich. Sie sollten daher frühzeitig einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.