Bei der Eingabe in das entsprechende Feld des Internet-Browsers passiert es häufig, dass Buchstaben oder Zahlen vertauscht werden. Diesen Umstand machen sich Firmen zunutze, indem sie die Besucher auf ihre Domain umleiten, die lediglich einen Buchstaben weniger haben oder in denen Buchstaben oder Zahlen vertauscht sind.
Im entschiedenen Falle hatte der Kläger eine Domain, die über das Wetter informieren sollte. Der Beklagte hatte eine Tippfehler-Domain registriert, die über Versicherungen informierte. Daraufhin hatte der Kläger den Betreiber der Tippfehler-Domain abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Betreiber wollte jedoch sein Verhalten nicht unterlassen, sodass eine entsprechende Unterlassungsklage eingereicht wurde mit der Begründung, dass der Beklagte unlauter im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs handele. Konkret wurde dem Beklagten eine Behinderung des Klägers nach § 4 Nr. 10 UWG vorgeworfen.
Der Bundesgerichtshof nahm ebenso wie die Vorinstanz einen unlauteren Wettbewerb an und betonte, dass er die Verärgerung der Internet-Besucher über derartige Domains nachvollziehen könne. Anders als die Vorinstanz stellte er jedoch fest, dass eine Behinderung dann ausscheide, wenn auf der Tippfehler-Domain ein deutlicher Hinweis erfolge, dass es sich nicht um die Seite handele, die der Internetnutzer eigentlich aufsuchen wollte (BGH vom 22.01.2014, I ZR 164/12).