Frage:
Mein Vater will uns ein Haus kaufen, kann das Geld aber erst zum Jahresende flüssig machen. Der Verkäufer will zwar warten, aber können wir uns auf seine mündliche Zusage verlassen?
Antwort:
Jeder auf die Veräußerung eines Grundstücks bezogene Vertrag bedarf der notariellen Form. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig; keine der Vertragsparteien kann daraus irgendwelche Rechte herleiten.
Dies gilt zum einen für mündliche Zusicherungen, zum anderen aber auch für sogenannte Vorverträge, die - nach dem Willen der Parteien - häufig ohne den Notar geschlossen werden.
Da nur ein notarieller Kaufvertrag bindet, kann zur Lösung des Problems die Klausel aufgenommen werden: "Der Kaufpreis wird frühestens am … fällig."
Rechtsanwalt Bernd Beder