Der EuGH entschied mit Urteil vom 20.01.2009 Az. C-350/06 und C-520/06, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers in der Europäischen Union nicht verfällt, wenn er wegen einer Erkrankung nicht in der Lage war, diesen zu nehmen. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, auch tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Selbst dann nicht, wenn diese Regelung Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhaltet.
Ist der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und über einen festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben, fehlt es an dieser Möglichkeit, den bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Indes heißt das nicht, dass der Anspruch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht doch untergehen könne (BAG vom 16.10.2012 Az. 9 AZR 63/11). Dies entschied auch der EuGH in seinem Urteil vom 22.11.2011 (Az. C-214/10), wonach eine nationale Regelung (in Deutschland § 7 Abs.3 BurlG) Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 jedoch nicht entgegensteht, wenn die den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfasst. Vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat tatsächlich die Möglichkeit gehabt, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.
Ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubstagen, während er von der Arbeit abwesend ist, würde nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen. Dieser Zweck umfasst zwei Aspekte, nämlich dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von seiner Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.