Bei einer Unterhaltsberechnung für Kinder und Ehefrau darf sich der Unterhaltspflichtige zunächst die Schulden, also das was er monatlich an abzugsfähigen Posten bezahlt, abziehen lassen.
Das sind etwa prägende Darlehensverpflichtungen und Aufwendungen für die Altersvorsorge in der von der Rechtsprechung akzeptierten Höhe.
Darüber hinaus auch berufsbedingte Aufwendungen von 5 % (oder höher, wenn er sie nachweisen kann) sowie einen Arbeitsanreiz von 10%. Auch die Ehefrau darf sich bei der genauen Berechnung von ihrem Nettoeinkommen die Schulden abziehen lassen, die sie selbst tragen muss, wie auch einen pauschalen Aufwand für ihre Berufstätigkeit von 5 % (und höher, wenn sie in nachweisen kann).
Daraus ermittelt sich das unterhaltsrechtliche Einkommen des Ehemannes und der Ehefrau. Von dem so bereinigten Einkommen des Mannes ist zunächst der Unterhalt für die Kinder abzuziehen, wie sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Von diesem restlichen Einkommen des Mannes ist sodann der Ehegattenunterhalt zu berechnen. Im Wesentlichen ist dabei vom Halbteilungsgrundsatz auszugehen, das heißt, das unterhaltsrechtliche verbleibende (nach Abzug des Kindesunterhalts) Einkommen des Mannes und das unterhaltsrechtliche Einkommen der Ehefrau sind zusammen zu zählen.
Von dieser Summe hat jeder Ehegatte den Anspruch auf die Hälfte. Der Eigenverdienst der Ehefrau ist von ihrer Hälfte aber abzuziehen, weil sie diesen Betrag schon hat. Die Differenz ist ihr Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann. Möglich ist es, dass die Ehefrau wegen des Vorababzuges des Kindesunterhalts gegen den Ehemann gar keinen Unterhaltsanspruch mehr hat.