Um zu wissen, welcher Unterhaltsanspruch besteht und welches unterhaltsrechtliche Einkommen erzielt wird, müssen die Unterhaltsberechtigten zunächst einmal wissen, was der Unterhaltspflichtige verdient.
Dazu gibt es einen Auskunftsanspruch, wonach ein Unterhaltspflichtiger, der als Arbeiter und Angestellter arbeitet, über 12 Monate sein Einkommen angeben muss und dieses auf Verlangen auch belegen muss. 12 Monate deshalb, damit etwaige Weihnachts- oder Urlaubsgelder oder sonstiger Zuwendungen in Geld oder geldwerter Art erfasst werden.
Hat der Unterhaltspflichtige anderweitige Einkünfte, die nicht aufgrund der unselbständigen Arbeit erzielt werden, wie Kapitaleinkünfte, Mieten, oder Sonstiges, bezieht sich der Auskunftsanspruch auf drei Jahre. Handelt es sich um einen Selbständigen, so hat der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich einen Auskunftsanspruch über drei Kalenderjahre inklusive der Vorlage von Steuererklärungen und Steuerbescheiden in diesem Zeitraum. Mit dieser jeweiligen Auskunft ist der Unterhaltsberechtigte in der Lage, das unterhaltsrechtliche Einkommen zu ermitteln und den Unterhaltsanspruch zu berechnen.
Es ist dabei jeweils der monatliche Durchschnittsverdienst aus den Auskünften zu ermitteln, gegebenenfalls unter Abzug der von der Rechtsprechung erlaubten Abzüge, wie z.B. prägende Schulden oder Vorsorgeaufwendungen. Die Unterhaltsberechnung bezieht sich damit in der Regel auf die in der Vergangenheit erzielten Einkünfte. Nur wenn bereits feststeht, dass zukünftig anderweitige Einkünfte erzielt werden, wie etwa aufgrund der Änderung der Steuerklasse oder feststehende Minder- oder Mehreinkünfte, so können diese Erkenntniss in die Berechnung mit einfließen.
Wenn der berechnete Unterhalt, der vom Unterhaltsschuldner gefordert wird, nicht bezahlt wird, ist selbstverständlich eine Klage zum Familiengericht möglich, wobei die Auskünfte dem Gericht vorzulegen sind und die Berechnung zur Begründung des Anspruchs vorzutragen ist. Sofern der Unterhaltsschuldner keine Auskunft über seine Auskünfte erteilt, kann auch eine sog. Stufenklage erhoben werden, mit der in der ersten Stufe Auskunft gefordert wird und in der zweiten Stufe auf Leistung des Unterhalts geklagt wird.