Wie der Name schon sagt, setzt ein "Familienunterhalt" eine Familie voraus. Das ist nach dem Gesetz eine intakte Familie, das ist eine solche Familie, in der miteinander gewirtschaftet wird. Aus diesem Grunde schreibt das Gesetz in § 1360 BGB nur vor, dass etwa Ehegatten die Verpflichtung haben, einander durch Arbeit und Vermögen sich gegenseitig zu unterhalten. Unterhaltspflicht ist dabei nach § 1360 a BGB "angemessen" zu leisten. Die Regelungen hierfür sind im Gesetz damit sehr spärlich. Das liegt daran, dass die Vorschriften über den "Familienunterhalt" sehr selten zum Tragen kommen, denn in einer intakten Familie wird in der Regel miteinander gewirtschaftet und es gibt aufgrund der Einigung innerhalb der Familie unter normalen Umständen keine gerichtliche Auseinandersetzung zur Unterhaltszahlung. Die vorhandene Rechtsprechung über Familienunterhalt ist deswegen auch gering, denn es gibt es in den seltensten Fällen eine gerichtliche Entscheidung über Familienunterhalt. Die Frage des Unterhalts tritt zumeist erst dann auf, wenn das Verhältnis zwischen Eheleuten oder das Verhältnis zwischen Kind und Eltern gestört ist, und nicht mehr miteinander gewirtschaftet wird; dann aber liegt in der Regel eine Trennung der Eheleute vor und der Unterhaltsanspruch ist kein solcher eines Familienunterhalts mehr. Im Ergebnis ist deshalb ein Familienunterhalt nicht nur gesetzlich wenig geregelt, er kommt praktisch auch kaum vor. In rechtlicher Hinsicht ist ein ?Familienunterhalt? somit in äußerst seltenen Fällen Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
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Unterhalt: Familienunterhalt
Wie der Name schon sagt, setzt ein "Familienunterhalt" eine Familie voraus. Das ist nach dem Gesetz eine intakte Familie, das ist eine solche Familie, in der miteinander gewirtschaftet wird.