Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen ehelichen Kindern und nichtehelichen Kindern. Voraussetzung ist, dass zwischen einem Kind und einem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht miteinander gewirtschaftet wird. Sofern Kinder bei einem Elternteil leben, wird unterschieden zwischen: - dem Naturalunterhalt, das ist die Versorgung durch einen Elternteil mit Essen, Wohnen, Waschen, etc. - der Barunterhalt, das ist der Betrag, den der andere Elternteil, bei dem ein Kind nicht in Obhut ist, bezahlen muss. Dabei ist wiederum zu unterscheiden zwischen:
Minderjährigen Kindern.
Volljährigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die zwar volljährig sind, aber noch im Haushalt eines Elternteils leben und noch eine allgemeinbildende Schule besuchen.
Volljährige Kinder, die nicht mehr bei einem Elternteil leben, also einen eigenen Hausstand führen.
1) Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder. Dieser errechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und der Regelbetragsverordnung und ist abhängig vom Alter des Kindes und der Leistungsfähigkeit. Die jeweilige Tabelle geht von 3 Unterhaltsberechtigten aus. Sind es mehr oder weniger, rückt der Pflichtige eine niedrigere oder höhere Gehaltsstufe. Das staatliche Kindergeld für jedes Kind (1. und 2. Kind derzeit bei 184 €) soll beiden Elternteilen zugute kommen. Deshalb wird die Hälfte des Kindergeldes vom Tabellenbetrag abgezogen, denn das bezieht der die Kinder betreuende Elternteil bereits.
2) Volljährigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die aber noch im Haushalt eines Elternteils leben und noch eine allgemeinbildende Schule besuchen Die Berechnung erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle 4. Altersstufe. Wenn beide Elternteile leistungsfägig sind, ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern zu bemessen und nach einer Formel aufzuteilen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist in der Regel von Barunterhalt befreit, weil bereits Naturalunterhalt erbracht wird.
3) Volljährige Kinder mit eigenem Hausstand Nach den unterhaltsrechtliche Leitlinien ist in der Regel einen Bedarf von 640,00 € vorgesehen. Vom Bedarf des Kindes sind Eigeneinkünfte des Kindes sowie das Kindergeld abzuziehen, denn dieses hat das das Kind zu beanspruchen. Der Restbedarf ist von beiden Elternteilen gemäss ihrem Einkommen nach einer anzuwendenden Formel aufzuteilen.