Jeder Unterhaltspflichtige hat einen notwendigen Eigenbedarf, den sog. Selbstbehalt.
Er besteht - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 800 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.000 EUR.
Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.200 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
Gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten in Höhe von 1.100 EUR, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig. In diesem sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Wenn er ein Unterhaltspflichtiger zu wenig verdient, kann es sein, dass die gesetzlichen Unterhaltsbeträge für Kinder und Ehefrau den Selbstbehalt erreichen würden. Dann liegt ein sog. Mangelfall vor. In einem Mangelfall muss ?umgekehrt? gerechnet werden. Es muss der Selbstbehalt allemal verbleiben. Der Rest, also das Verdienst abzüglich Schulden abzüglich Selbstbehalt, bleibt als Unterhaltsansprüche zur Verfügung.
Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder sind vorrangig. Gegebenenfalls bleibt für den Ehegatten kein Unterhalt mehr übrig. Reicht das unterhaltsrechtliche Einkommen nicht für alle Kinder, ist in der Mangelfallberechnung ein um Prozenten reduzierter Unterhalt auf die Kinder zu verteilen.