Die Verpflichtung, Unterhalt zu bezahlen, ergibt sich aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das entweder durch Verwandtschaft oder Ehe besteht. Bei Verwandtschaft besteht eine Unterhaltspflicht nur, wenn das Verwandtschaftsverhältnis aufgrund von Abstammung in gerader Linie besteht (also nach oben oder nach unten). Deshalb gibt es einen Unterhaltsanspruch von Kindern gegenüber den Eltern und ggf. der Eltern gegenüber den Kindern, nicht jedoch zwischen Geschwistern, denn diese sind nicht in gerader Linie miteinander verwandt. Beim Unterhaltsanspruch aufgrund einer Ehe kommt es darauf an, ob die Ehe noch besteht oder geschieden ist. Getrennt lebende Eheleute sind sich in der Regel bis zu einem Jahr gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Obwohl der Gesetzgeber davon ausgeht, dass geschiedene Eheleute sich selbst versorgen müssen, haben geschiedene Eheleute bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen noch einen Unterhaltsanspruch gegen den frühere Ehegatten. Dies ergibt sich aufgrund der Nachwirkungen der Ehe als ein verfassungsrechtlich besonders geschütztes Rechtsinstitut. Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Für Verschwägerte gibt es keinen Unterhaltsanspruch. Damit kann also von einem Stiefkind gegen den Stiefvater (die beiden sind verschwägert) niemals ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden. Ein Unterhaltsanspruch besteht somit nur zwischen Verwandten in gerader Linie und Eheleuten bzw. früheren Eheleuten. Dabei ist zu unterscheiden: - Familienunterhalt - Verwandtenunterhalt (Verwandte in gerader Linie) - Ehegattenunterhalt (getrennt lebend oder geschieden). Jeder Unterhalt ist abhängig a)von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und b)vom Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Die Leistungsfähigkeit ist daran zu messen, was der Unterhaltsverpflichtete monatlich zur Verfügung hat. Ein Unterhalt, wenn er denn besteht, ist nach dem Gesetz monatlich, jeweils im Voraus zu bezahlen. Ein rückwirkender Unterhalt ist nur dann zu bezahlen, wenn der Unterhaltsschuldner - leistungsfähig ist - der Unterhaltsberechtigte unterhaltsbedürftig ist - der Unterhaltsschuldner mit der Bezahlung des Unterhalts in Verzug ist, er also zur Bezahlung eines Unterhalts entweder aufgefordert wurde, mindestens aber von ihm eine Auskunft abverlangt wurde, um zu überprüfen, ob er leistungsfähig ist.
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Unterhaltsanspruch Grundsätzliches
Die Verpflichtung, Unterhalt zu bezahlen, ergibt sich aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das entweder durch Verwandtschaft oder Ehe besteht.