Die sogenannten privilegierten volljährigen Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile.
Grundsätzlich ist der Volljährige mit dem Eintritt der Volljährigkeit für sich selbst verantwortlich und verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Sicherstellung seines notwendigen Lebensbedarfs einzusetzen.
Der Volljährige, der sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, hat jedoch noch keine eigene Lebensstellung, sodass Unterhaltsbedürftigkeit vorliegt. Seine Lebensstellung leitet sich damit immer noch von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern ab. Bei dem Bedarf ist jedoch zu unterscheiden, ob der Volljährige Schüler noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils lebt oder einen eigenen Hausstand unterhält. Sofern er noch im Haushalt der Eltern wohnt richtet sich sein Bedarf nach der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
Sofern beide Elternteile Einkommen erzielen, ist der Bedarf des Kindes nach den zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Beim volljährigen Kind mit eigenem Hausstand beträgt der monatliche Bedarf 670,00 €. Im Übrigen muss der Volljährige das Kindergeld in voller Höhe bedarfsdeckend einsetzen.
Da zwischen den Unterhaltsansprüchen Minderjähriger und Volljähriger Identität besteht gilt der Unterhaltstitel eines minderjährigen Kindes auch für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit weiter.
Sofern der Unterhaltsverpflichtete den Minderjährigenunterhalt nicht mehr in der festgesetzten Höhe zahlen will, muss er eine Abänderungsklage einreichen.