Wenn die Pflege der Eltern in ihrem eigenen Haushalt nicht mehr möglich ist, ist der Umzug in ein Altenpflegeheim oft die einzige Lösung zur weiteren Betreuung.
Sofern der pflegebedürftige Elternteil die Heimkosten nicht aus seinen Renteneinkünften decken kann, wird der Antrag auf Hilfe zur Pflege zur Deckung der ungedeckten Heimkosten nach dem SGB XII gestellt. In diesen Fällen leitet das Sozialamt den Unterhaltsanspruch gegen die Kinder der Pflegebedürftigen auf sich über und fordert diese zunächst zur Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen auf.
Die Unterhaltspflicht ergibt sich hier aus § 1601, da Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind. Voraussetzung dafür ist, dass sich der beanspruchende Elternteil nicht aus eigenen Mitteln unterhalten kann. Dies ist dann der Fall, wenn der unterhaltsrechtliche Bedarf nicht durch Renteneinkünfte oder Ähnliches gedeckt wird.
Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich seines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Sofern der Elternteil im Pflegeheim untergebracht ist, schränkt sich der angemessene Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine dem Unterhaltsberechtigten zumutbare, einfache und kostengünstige Heimunterbringung (BGH, Urteil vom 21.11.2012 ? XII ZR 150/10).
In diesen Fällen sind es oft Kinder, die das Pflegeheim selbst nicht ausgewählt haben, da andere unterhaltspflichtige Kinder hier mit der näheren Betreuung der Eltern betraut waren bzw. ein Betreuer das Pflegeheim auswählte. Der Unterhaltsberechtigte hat zwar keine Lebensstandardgarantie, da sich das Maß seines Unterhalts nach den jeweiligen konkreten Lebensverhältnissen im Fall der Pflegebedürftigkeit richtet. Da er seinen Heimaufenthalt aus eigenen Mitteln nicht selbst abdecken kann, ist hier die Grenze durch die Heimkosten gegeben.
Der Unterhaltsverpflichtete kann jedoch eine unzureichende Auswahl des Pflegeheimes dann nicht erfolgsversprechend vortragen, sofern der Unterhaltsberechtigte nicht mehr selbst in der Lage war, ein Pflegeheim auszusuchen und der Unterhaltsverpflichtete sich nicht mit dem Betreuer in Verbindung gesetzt hat, um hier eine kostengünstigere Lösung zu finden.