In Fällen von Arbeitslosigkeit, Hartz IV und Alleinerziehung stellt sich immer wieder die Frage, ob und gegebenenfalls wann und dann in welchem Umfang die Großeltern den Enkeln gegenüber unterhaltspflichtig sind. Rechtliche Ausgangslage ist hierzu § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt – das bedeutet wechselseitig – zu gewähren, also Großeltern, Eltern, Enkel, Urenkel etc.
Entfällt mithin die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber den Kindern nach § 1603 Abs. 1 BGB infolge Leistungsunfähigkeit, geht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern auf die Großeltern über. Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn die Eltern alle Möglichkeiten des Erwerbs ergebnislos ausgeschöpft haben. Kommen sie ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nach, entfällt die Unterhaltspflicht der Großeltern, sodass deren Unterhaltspflicht in den meisten Fällen erst bei Krankheit oder Tod der Eltern entsteht.
Dabei richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Enkel an die Großeltern – anders als gegenüber den Eltern – nicht nach deren Einkommensverhältnissen, sondern es wird immer nur der Betrag zugrunde gelegt, den die Eltern an die Kinder zu leisten hätten. Haben die Eltern mithin kein Einkommen oder nur Einkommen bis zur Höhe des Selbstbehalts von 1.000 Euro, müssen auch die Großeltern nur den Mindestunterhalt zahlen. Auch beträgt der Selbstbehalt bei den Großeltern 1.400 Euro, fiktives Einkommen wird nicht angerechnet, eine Verpflichtung der Großeltern zur Erwerbstätigkeit besteht nicht.
Von besonderer Bedeutung ist dabei § 1606 Abs. 3 BGB, wonach mehrere gleichnahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften. Für den Unterhalt der Enkel haften daher sowohl die Großeltern mütterlicherseits wie auch väterlicherseits im Verhältnis ihrer Einkommen und ggf. des Vermögens gemeinsam.